
Der Apothekerzuschuss wird vom Arbeitgeber oder von der Gehaltsausgleichskasse der Apothekerkammern (GAK) an Angestellte der pharmazeutischen Branche gezahlt. Typischerweise handelt es sich um Kinder-, Frauen-, Dienstalters- oder Diebstahlzulagen. Der Apothekerzuschuss ist steuer- und beitragspflichtig, unabhängig davon, wer ihn gewährt.
Lohnsteuer: Zur Lohnsteuerpflicht s. § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 Abs. 1 LStR.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Apothekerzuschusses ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
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Apothekerzuschuss | pflichtig | pflichtig |
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