1 Beitragspflicht

Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung folgt der lohnsteuerlichen Beurteilung. Lohnsteuerpflichtige Anwesenheitsprämien gehören zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.[1] Dies gilt unabhängig davon, ob sie als Geld- oder Sachprämie gewährt werden.

Ausnahmen bestehen für Anwesenheitsprämien, die als Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit gezahlt werden.[2]

[2] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz SvEV.

2 Beurteilung als laufendes Arbeitsentgelt oder Einmalzahlung

Werden Anwesenheitsprämien für einzelne Entgeltabrechnungszeiträume gezahlt, gelten sie als laufendes Arbeitsentgelt. In diesem Fall sind sie in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum – für den sie gewährt werden – der Beitragsberechnung zu unterwerfen.

Werden Anwesenheitsprämien nicht zeitbezogen für einzelne Entgeltabrechnungszeiträume gezahlt, stellen sie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar. Sie werden dann nach § 23a Abs. 1 SGB IV im Entgeltabrechnungszeitraum der Auszahlung bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.

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