Die Anwartschaftsversicherung beginnt grundsätzlich, wenn der zum Leistungsruhen führende Tatbestand eintritt.

Speziell beim Ruhen der Leistungen wegen Untersuchungshaft oder sonstigen Maßnahmen, die der Freiheitsentziehung wegen Straftaten dienen,[1] beginnt die Anwartschaftsversicherung unmittelbar. Das gilt in allen Fällen, bei denen von vornherein ein Freiheitsentzug von mehr als 3 Monaten feststeht. Stellt sich erst im Laufe der Maßnahme heraus, dass sie länger als 3 Monate dauern wird, beginnt die Anwartschaftsversicherung rückwirkend vom Beginn der Maßnahme an.

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