Eine Anwartschaftsversicherung ist möglich, wenn der Leistungsanspruch nach § 16 Abs. 1 SGB V aus folgenden Gründen ruht:

  • beruflich bedingter Auslandsaufenthalt,
  • Ableistung einer gesetzlichen Dienstpflicht nach dem Soldatengesetz
  • Ableistung eines Entwicklungsdienstes als Entwicklungshelfer sowie
  • Untersuchungshaft oder Freiheitsentziehung wegen Straftaten.
 
Hinweis

Tätigkeit bei einer internationalen Organisation

Eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation (z. B. UN) im Inland kann als beruflich bedingter Auslandsaufenthalt des Mitglieds angesehen werden.

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