Eine Anwartschaftsversicherung ist möglich, wenn der Leistungsanspruch nach § 16 Abs. 1 SGB V aus folgenden Gründen ruht:
- beruflich bedingter Auslandsaufenthalt,
- Ableistung einer gesetzlichen Dienstpflicht nach dem Soldatengesetz
- Ableistung eines Entwicklungsdienstes als Entwicklungshelfer sowie
- Untersuchungshaft oder Freiheitsentziehung wegen Straftaten.
Tätigkeit bei einer internationalen Organisation
Eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation (z. B. UN) im Inland kann als beruflich bedingter Auslandsaufenthalt des Mitglieds angesehen werden.
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