Im grafischen Gewerbe bezeichnet man die Vergütung für die Bereitschaft von Arbeitnehmern zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen als Antrittsgebühr. Nach aktueller Rechtsprechung kann diese Antrittsgebühr gleichgesetzt werden mit einem Sonntags- bzw. Feiertagszuschlag.
Antrittsgebühren sind steuerpflichtiger Arbeitslohn und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.
Allerdings sieht das Einkommensteuergesetz die Möglichkeit vor, entsprechende Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in bestimmten prozentualen Grenzen zum Grundlohn steuerfrei zu gewähren. Sofern Antrittsgebühren jedoch im Rahmen der Vorschriften für steuerfreie Zuschläge an Sonntagen gewährt werden, sind besondere Anforderungen an die Dokumentation gestellt. So dürfen etwa Zuschläge nur für tatsächlich geleistete Arbeit steuerfrei gewährt werden. Pauschal gewährte Antrittsgebühren sind grundsätzlich lohnsteuer- bzw. beitragspflichtig.
Lohnsteuer: Zur Lohnsteuerpflicht von Antrittsgebühren s. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. m. R 19.3 Abs. 1 LStR. Zur Lohnsteuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen s. § 3b EStG.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht der Antrittsgebühr ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit leitet sich grundsätzlich aus der Lohnsteuerfreiheit ab und basiert auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.
Entgelt | LSt | SV |
---|---|---|
Pauschale Antrittsgebühr | pflichtig | pflichtig |
Antrittsgebühr als Sonntags-, Feiertags-, Nachtzuschlag | frei | frei |
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