Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 0,6667 der Beitragsbemessungsgrenze gilt aber lediglich dann als beitragspflichtige Einnahme, wenn

  • sie günstiger (höher) ist als das Arbeitsentgelt und
  • die Maßgeblichkeit dieser Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zwischen Versicherten und antragstellenden Stellen mit Wirkung für die Zukunft vereinbart wird (künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume).

Damit sind die antragspflichtversicherten Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind den Entwicklungshelfern gleichgestellt. Allerdings muss dies vereinbart sein.

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