Eine Bindung des Arbeitgebers durch betriebliche Übung kann auch bezüglich Einmalleistungen entstehen.[1] Bei Jubiläumszuwendungen sind als Bezugsperiode nur Zeiträume zu betrachten, in denen sie tatsächlich vom Arbeitgeber erbracht wurden. Jahre, in denen eine Jubiläumszuwendung weder anfiel, noch gezahlt wurde, können weder zugunsten noch zulasten berücksichtigt werden. Es ist unerheblich, ob der betreffende Arbeitnehmer selbst bisher schon in die Übung einbezogen worden ist. Eine Mitteilung über die an andere Arbeitnehmer erfolgten Zahlungen gegenüber den übrigen Arbeitnehmern ist nach der Rechtsprechung des BAG ebenso wenig erforderlich, wie eine allgemeine Veröffentlichung im Betrieb. Das BAG geht von dem "allgemeinen Erfahrungssatz" aus, dass derartige begünstigende Leistungen allgemein bekannt werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Zahlung über einen Zeitraum von 10 Jahren an ca. 10 % der Belegschaft

Im Fall der Zahlung einer Jubiläumszuwendung für 10-jährige Betriebszugehörigkeit i. H. v. je 250 EUR an ca. 70 Mitarbeiter (Gesamt-Belegschaftsstärke ca. 600 Mitarbeiter) innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren hielt das BAG sowohl den Zeitraum von 10 Jahren für nach Dauer und Intensität ausreichend, als auch die Leistungen im Verhältnis zur Zahl der Anwendungsfälle wirtschaftlich für bedeutend genug, um eine betriebliche Übung festzustellen.[3]

Die Jubiläumsgratifikationen sind nach Auffassung des BAG Entgelt, mit dem eine Anerkennung für geleistete Dienste und ein Anreiz für weitere Dienstleistung erfolgt; sie sind selbst dann kein Geschenk i. S. v. §§ 516, 518 BGB, wenn sie vom Arbeitgeber so bezeichnet werden.[4]

Will ein Arbeitgeber die Zahlung einer Jubiläumszulage von einer Entscheidung im jeweiligen Einzelfall abhängig machen, muss er dies nach außen hin erkennbar zum Ausdruck bringen.[5]

[2] Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitnehmer erwarten darf, dass er eine bestimmte Leistung erhält, vgl. Abschn. 1.1.

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