Der Arbeitgeber sollte immer prüfen, ob im Einzelfall die vorläufige Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zur Minimierung von Annahmeverzugsrisiken angezeigt ist, oder die durch eine "Rückkehr" des Gekündigten entstehenden betrieblichen Auswirkungen nachteiliger sind. Eine vorläufige Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses kann auflösend bedingt (bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits) oder befristet ausgestaltet werden (sog. Prozessbeschäftigung). Hier ist unbedingt auf Einhaltung der Schriftform zu achten.[1]

 
Achtung

Keine vorläufige Weiterbeschäftigung bei außerordentlicher Kündigung

Im Fall einer außerordentlichen Kündigung sollte keine vorläufige Weiterbeschäftigung angeboten werden, da hierdurch regelmäßig ein Widerspruch zum Kündigungsgrund entsteht.

Allerdings beenden weder ein neues Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers noch das Angebot des Alt-Arbeitgebers zu einer Prozessbeschäftigung den Annahmeverzug. Vielmehr gelten die Anrechnungsregeln. Will der Arbeitgeber den Annahmeverzug mithilfe eines Beschäftigungsangebots endgültig beenden, muss er die Kündigung zurücknehmen.[2]

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