Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzugslohn. Annahmeverzug. böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs. Arbeitsaufforderung. Ausschlussfrist

 

Leitsatz (amtlich)

1. Arbeitsaufforderungen des Arbeitgebers beenden seinen durch eine unwirksame Kündigung entstandenen Annahmeverzug nur, wenn er zugleich seine Kündigung zurücknimmt und sein Arbeitsangebot nicht befristet – etwa auf die Dauer eines Kündigungsschutzprozesses. Nicht-Annahme des Angebots kann aber böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs i. S. v. § 615 S. 2 BGB sein.

2. Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs i. S. v. § 615 S. 2 BGB erfordert positive Kenntnis des Arbeitnehmers von der Arbeitsmöglichkeit und seine vorsätzliche Untätigkeit; fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus. Grundsätzlich schließt den Vorwurf die Tatsache aus, dass sich der Arbeitnehmer beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet hat.

3. Positive Kenntnis i. S. v. Zf. 2 beweist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht schon durch den Beweis des Zugangs eines Arbeitsangebotsschreibens.

4. Die außergerichtliche Geltendmachung kündigungsakzessorischer Ansprüche kann durch Erhebung der Kündigungsschutzklage geschehen. Unschädlich ist, wenn die Geltendmachung auf diese Weise vor Fälligkeit erfolgt. Der Lauf eventuell vom Tarifvertrag vorgesehener weiterer Firsten setzt in diesem Fall mit der Fälligkeit ein.

 

Normenkette

BGB § 615 Sätze 1-2; RTV für das Gebäudereinigerhandwerk NRW § 23

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 29.11.2000; Aktenzeichen 3 Ca 8324/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.11.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 3 Ca 8324/99 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.654,60 DM brutto abzüglich 8.090,91 DM netto nebst 4 % Zinsen von 20.563,69 DM seit dem 15.12.1999 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 7/10 die Beklagte, im übrigen die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien – nämlich die beklagte GmbH, die ein Gebäudereinigungsunternehmen betreibt und die am 06.09.1936 geborene Klägerin, die seit Juni 1988 bei ihr als Reinigungskraft beschäftigt ist – streiten um Lohn aus Annahmeverzug nach einer betriebsbedingten Kündigung vom 29.03.1999 zum 30.06.1999, die vom LAG Köln mit Urteil vom 21.06.2000 rechtskräftig als unwirksam erkannt worden ist. Mit vorliegender am 08.10.1999 eingegangener Klage hat die Klägerin Verzugslohn für die Monate Juli 1999 bis September 2000 in Höhe von insgesamt 38.834,16 DM brutto unter Abzug von insgesamt 9.225,92 DM netto für bezogenes Arbeitslosengeld gefordert; in der Gesamtsumme sind enthalten: 1.071,62 DM als Jahressondervergütung für 1999, 675,– DM als Urlaubsgeld und 2.620,80 DM Urlaubsentgelt/Urlaubsabgeltung für 1999 (Bl. 13).

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter und beruft sich auf die Verfall fristen des RTV für das Gebäudereinigerhandwerk, die eine schriftliche Geltendmachung von zwei Monaten ab Fälligkeit verlangen. Zudem habe sie die Klägerin zweimal zur Arbeitsaufnahme aufgefordert – nämlich mit Schreiben vom 07.09.1999 (Bl. 77), das der Klägerin am 08.09.1999 persönlich zugestellt worden sei und mit Schreiben vom 18.04.2000 (Bl. 78), das der Klägerin am 19.04.2000 persönlich übergeben worden sei. Zudem habe die Klägerin von der Reinigungsfirma, die das Reinigungsobjekt … Gebäude … von ihr, der Beklagten, übernommen habe (Fa. …), das Angebot erhalten, an vier Stunden täglich zu arbeiten; dies habe die Klägerin abgelehnt, weil sie wie bisher an sechs Stunden täglich habe arbeiten wollen. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch für 1999 bestehe nicht mehr, da die Klägerin ihren gesamten Erholungsurlaub bis zum 30.06.1999 an einem Stück genommen habe. Die Jahressondervergütung und das zusätzliche Urlaubsgeld zahle sie aufgrund einer Betriebsvereinbarung monatlich im voraus. Die Klägerin habe diese Leistungen bereits bis zum 30.06.1999 vollständig erhalten gehabt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen.

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, daß die Beklagte verurteilt bleiben soll, an sie 35.505,60 DM brutto abzüglich 10.111,50 DM Arbeitslosengeld nebst Zinsen wie Bl. 101 zu zahlen. Für Juli 1999 bis September 2000 habe sie nämlich Lohnansprüche in Höhe von insgesamt 34.501,36 DM erworben (Bl. 105) und Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 10.111,50 DM bezogen (Bl. 106). Zu den Lohnansprüchen träten hinzu: die Ansprüche auf die Jahressonderzahlung (1.071,62 DM) und das Urlaubsgeld (675,– DM) in Höhe von insgesamt 1.746,62 DM, die sich um 742,38 DM (= 6 × 123,73 DM) auf 1.004,24 DM verringerten, falls die in den Monaten Januar bis Juni 1999 abgerechneten „Betriebszulagen” Vorauszahlungen auf Jahressonderzahlung und Urlaubsgeld darstellten. Die Klä...

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