Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist die Anmeldung an die Krankenkasse zu erstatten, bei der der Arbeitnehmer versichert ist.

Seit 1.1.2024 können Arbeitgeber die zuständige Krankenkasse durch elektronischen Abruf beim GKV-Spitzenverband ermitteln und durch Verarbeitung der zurückgemeldeten Betriebsnummer der Krankenkasse eine korrekte und fristgerechte Anmeldung abgeben.

Abfragen dürfen allerdings nur dann erfolgen, wenn dem Arbeitgeber trotz vorheriger Aufforderung an den Arbeitnehmer keine, unvollständige oder falsche Angaben über die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse für die Abgabe der Anmeldung vorliegen.

Die Abfrage mit dem Nachrichtentyp "Abfrage Mitgliedschaft Krankenkasse" erfolgt über das systemgeprüfte Entgeltabrechungsprogramm oder eine maschinelle Ausfüllhilfe im XML-Format über den GKV-Kommunikationsserver an die Annahmestelle des GKV-Spitzenverbandes. Der GKV-Spitzenverband führt eine Datenbank mit allen vorhandenen Mitgliedschaftsinformationen der Krankenkassen. In der Abfrage ist ausschließlich die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers anzugeben.

Eine Übermittlung der Abfrage ist in der Zeit von Montag bis Freitag möglich. Die Beantwortung der Anfragen erfolgt innerhalb von 24 Stunden. Das Abfrageverfahren wird ohne Stornierungsmöglichkeit umgesetzt.

Abhängig von den Rückmeldungen der Krankenkassen an den GKV-Spitzenverband sendet der GKV-Spitzenverband eine Rückmeldung mit dem Nachrichtentyp "Angabe Mitgliedschaft Krankenkasse" an den Arbeitgeber:

  • Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse ermittelt = "1" inklusive Betriebsnummer der Krankenkasse
  • keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse ermittelt = "2"

Wird keine Mitgliedschaft übermittelt, ist der Arbeitgeber verpflichtet weitere Ermittlungen zur zuständigen Krankenkasse beim Arbeitnehmer vorzunehmen.

Die Rückmeldung des GKV-Spitzenverbandes ersetzt die elektronische Mitgliedsbestätigung der Krankenkasse nicht.[1]

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