Die jüngsten Änderungen durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz und das RV-Leistungsverbesserungsgesetz führen dazu, dass nunmehr auch die

und somit alle bisher vorhandenen Altersrentenarten von einer Anhebung der Altersgrenze betroffen sind. Bei der Regelaltersrente wird die Altersgrenze vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben, bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute vom vollendeten 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr. Bei der ursprünglich auf das 65. Lebensjahr abgestellten Altersrente für besonders langjährig Versicherte wurde die Altersgrenze auf das 63. Lebensjahr abgesenkt, um sie dann – beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1953 – wieder auf das 65. Lebensjahr anzuheben.

 
Wichtig

Keine vorzeitige Inanspruchnahme der Renten möglich

Bei den oben genannten Renten handelt es sich um Altersrenten, die erst nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze ohne Rentenabschlag in Anspruch genommen werden können; eine vorzeitige Inanspruchnahme mit Rentenabschlägen ist nicht möglich. Die Anhebung der Altersgrenze führt also dazu, dass diese 3 Renten für die Versicherten tatsächlich erst 2 Jahre später beginnen können.

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