Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die für das Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Vertragsbedingungen

  • in einer Urkunde schriftlich niederzulegen,
  • diese eigenhändig zu unterzeichnen[1] und
  • dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Insbesondere die strenge Schriftform wurde im Gesetzgebungsverfahren sowohl von der Opposition als auch von den Sachverständigen und Verbänden teilweise kritisiert.[2]

Da der Gesetzgeber an der strengen Schriftform letztlich festgehalten hat[3], kann dahinstehen, ob es gegen das Regressionsverbot des Art. 20 Abs. 1 RL 2019/1152/EU verstoßen hätte, für den Nachweis etwa nur noch die Textform vorzusehen.

Besonderheiten bei den vertraglichen Vereinbarungen mit ausländischen Arbeitnehmern bestehen nicht. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den schriftlichen Nachweis in der jeweiligen Landessprache des Arbeitnehmers auszustellen. Dementsprechend ist eine Niederschrift in deutscher Sprache stets ausreichend. Empfehlenswert ist jedoch zur Rechtsklarheit, dem ausländischen Arbeitnehmer eine Abschrift des schriftlichen Nachweises in seiner Heimatsprache zukommen zu lassen.

 
Hinweis

Nachweis beweisen können!

Die Aushändigung des Nachweises sollte sich der Arbeitgeber stets quittieren lassen.

[2] Ausschussdrucksache 20(11) 151; BT-Drucks. 20/2392.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge