Im bisherigen NachwG waren Überstunden in dem Katalog des § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG nicht besonders erwähnt. Die Möglichkeit, Überstunden anzuordnen, wurde jedoch als sonstige wesentliche Arbeitsbedingung aufgefasst, über die schon aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG ein Nachweis zu erteilen war. Da Art. 4 Abs. 2 Buchst. l der RL 2019/1152/EU von den "Modalitäten (...) von Überstunden" sprach, hat der Gesetzgeber § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG eingefügt.[1] Ausgangspunkt in materieller Hinsicht ist, dass ein Arbeitnehmer ohne entsprechende Vereinbarung nicht verpflichtet ist, Überstunden zu leisten.[2] Hiervon geht jetzt auch der Gesetzgeber aus, der einen Nachweis nur verlangt, sofern eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden vereinbart ist.
Formulierungsvorschlag
Ein Nachweis bezüglich aller Regelungen, die mit Überstunden im Zusammenhang stehen, könnte wie folgt lauten:
Es besteht arbeitsvertraglich eine Verpflichtung zur Ableistung von bis zu 20 Überstunden, die kurzfristig angeordnet werden können, wobei der Arbeitgeber nicht zur Anordnung von Überstunden verpflichtet ist. Bis zu 5 Überstunden im Monat sind nach der Vereinbarung mit dem Grundgehalt abgegolten.[3]
Nach den vertraglichen Vereinbarungen zu vergütende Überstunden werden jeweils mit 1/169 des monatlichen Festgehalts zuzüglich eines Überstundenzuschlags von 25 % vergütet. Der Zahlungsanspruch ist mit Ablauf des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in welchem die Überstunden abgeleistet worden sind.
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