Im bisherigen NachwG waren Überstunden in dem Katalog des § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG nicht besonders erwähnt. Die Möglichkeit, Überstunden anzuordnen, wurde jedoch als sonstige wesentliche Arbeitsbedingung aufgefasst, über die schon aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG ein Nachweis zu erteilen war. Da Art. 4 Abs. 2 Buchst. l der RL 2019/1152/EU von den "Modalitäten (...) von Überstunden" sprach, hat der Gesetzgeber § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG eingefügt.[1] Ausgangspunkt in materieller Hinsicht ist, dass ein Arbeitnehmer ohne entsprechende Vereinbarung nicht verpflichtet ist, Überstunden zu leisten.[2] Hiervon geht jetzt auch der Gesetzgeber aus, der einen Nachweis nur verlangt, sofern eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden vereinbart ist.

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsvorschlag

Ein Nachweis bezüglich aller Regelungen, die mit Überstunden im Zusammenhang stehen, könnte wie folgt lauten:

Es besteht arbeitsvertraglich eine Verpflichtung zur Ableistung von bis zu 20 Überstunden, die kurzfristig angeordnet werden können, wobei der Arbeitgeber nicht zur Anordnung von Überstunden verpflichtet ist. Bis zu 5 Überstunden im Monat sind nach der Vereinbarung mit dem Grundgehalt abgegolten.[3]

Nach den vertraglichen Vereinbarungen zu vergütende Überstunden werden jeweils mit 1/169 des monatlichen Festgehalts zuzüglich eines Überstundenzuschlags von 25 % vergütet. Der Zahlungsanspruch ist mit Ablauf des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in welchem die Überstunden abgeleistet worden sind.

[1] BT-Drucks. 20/1636, S. 26.
[2] Vgl. ErfK/Preis § 611a BGB, Rz. 663.

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