§ 142 Abs. 1 BGB enthält als gesetzliche Grundentscheidung die Wertung, dass die erfolgreich angefochtene Willenserklärung als nicht abgegeben gilt und die Rechtslage insoweit korrigiert wird. Das gilt auch im Arbeitsverhältnis.[1] Das heißt: Während die Kündigung das Arbeitsverhältnis frühestens mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung beenden kann, wirkt die Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB grundsätzlich zurück (sog. ex-tunc-Wirkung[2]), weshalb ein wirksam angefochtener Arbeitsvertrag mit rückwirkender Kraft beseitigt wird. Im Hinblick auf den Charakter des Arbeitsverhältnisses als personenrechtliches Gemeinschaftsverhältnis und nicht zuletzt wegen der Schwierigkeiten einer Rückabwicklung hat sich in der Rechtsprechung aber die Meinung durchgesetzt, dass ein bereits in Vollzug gesetzter Arbeitsvertrag nicht mehr mit rückwirkender Kraft angefochten werden kann.[3] Anstelle der rückwirkenden Nichtigkeit wird der Anfechtung nur die kündigungsähnliche Wirkung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft (sog. ex-nunc-Wirkung) zugeschrieben. Nach Vollziehung des Arbeitsvertrags entsteht ein sog. faktisches Arbeitsverhältnis.

Davon macht die Rechtsprechung des BAG wiederum eine Ausnahme, wenn das Arbeitsverhältnis – aus welchen Gründen auch immer – zwischenzeitlich wieder außer Funktion gesetzt worden ist; dann soll die Anfechtung auf den Zeitpunkt der Außerfunktionssetzung des Arbeitsverhältnisses zurückwirken.[4] Denn wenn insbesondere keine Rückabwicklungsschwierigkeiten auftreten, ist es nach Sicht der Rechtsprechung nicht gerechtfertigt, abweichend von § 142 Abs. 1 BGB der Anfechtungserklärung nur Wirkung für die Zukunft beizumessen. Wer den Abschluss des Arbeitsvertrags durch eine arglistige Täuschung erschlichen hat, kann nicht darauf vertrauen, dass das Arbeitsverhältnis auch für die Zeit, in der es nicht mehr praktiziert worden ist, bis zur Anfechtungserklärung des Arbeitgebers als rechtsbeständig behandelt wird.

Auch für den Fall der Arbeitsunfähigkeit, während der das Arbeitsverhältnis nicht vollzogen worden ist, besteht nach der Rechtsprechung des BAG kein Grund, von der Rechtsfolge rückwirkender Anfechtung abzuweichen. Die Rückwirkung soll in derartigen Fällen nicht die Ausnahme, sondern die Regel sein.[5]

 
Hinweis

Sonderfall der Anfechtung nach dem rechtskräftigen Abschluss einer Kündigungsschutzklage

Das rechtskräftige Urteil der erfolgreichen Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers schließt die Möglichkeit aus, den Arbeitsvertrag durch die Anfechtung der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung wieder zu beseitigen. § 142 Abs. 1 BGB enthält als gesetzliche Grundentscheidung die Wertung, dass die erfolgreich angefochtene Willenserklärung als nicht abgegeben gilt und die Rechtslage insoweit korrigiert wird. Das gilt auch im Arbeitsverhältnis. Mit der Rechtskraft einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage steht aber zugleich fest, dass sowohl im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung als auch bis zum darin vorgesehenen Beendigungstermin ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat. Dieses kann dann nicht mehr im Wege der Anfechtung beseitigt werden, und zwar weder zukunftsbezogen (ex nunc) noch rückwirkend (ex tunc).[6]

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