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Die Arbeitsmedizinischen Regeln geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)

ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) bekannt gegeben.

Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des § 3 Absatz 2 Satz 3 sowie des § 6 Absatz 1 Satz 2 der ArbMedVV. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV).

1. Vorbemerkungen und Zielsetzung

 

(1) Diese AMR gilt für arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge) nach der ArbMedVV. Sie konkretisiert die Informationen, die der Arbeitgeber dem Arzt oder der Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV erteilen muss sowie die Kenntnisse, die sich der Arzt oder Ärztin verschaffen muss.

 

(2) Nach § 3 Absatz 2 Satz 3 ArbMedVV hat der Arbeitgeber dem nach § 7 ArbMedVV mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arzt/der beauftragten Ärztin alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere Anlass der jeweiligen Vorsorge und Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.

 

(3) Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV ist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ArbMedVV verpflichtet, sich vor Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse zu verschaffen.

 

(4) Zur ärztlichen Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen zwischen der Arbeit und der Gesundheit eines Beschäftigten sind Informationen über dessen individuelle Arbeitsplatzsituation notwendig. Die arbeitsmedizinische Vorsorge stellt den individualmedizinischen Anteil der arbeitsmedizinischen Prävention dar. Daher sind für den Arzt oder die Ärztin neben Kenntnissen der Firmenstruktur, Produktionsanlagen, Fertigungsprozesse und sich daraus ergebenden Gefährdungen die unter Punkt 3 aufgeführten individuellen Informationen notwendig, wenn eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen, anzubieten oder zu ermöglichen ist. Vor Durchführung der Vorsorge ist die Kenntnis aller Gefährdungen des betreffenden Arbeitsplatzes oder der betreffenden Tätigkeiten erforderlich, damit Interaktionen verschiedener Einflussfaktoren ermittelt werden können. Die Kenntnis der gesamten Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere auch deshalb relevant, da arbeitsmedizinische Vorsorge über die alleinige Früherkennung spezifischer Schädigungen hinaus auch dem Gesundheitsschutz im Sinne einer Primärprävention dient.

2. Informationsübermittlung

 

(1) Der Arbeitgeber hat die unter Punkt 3 aufgeführten Informationen für den nach § 7 ArbMedVV mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arzt oder die beauftragte Ärztin zu erteilen. Der Arbeitgeber hat diese Pflicht erfüllt, wenn er die Informationen digital oder schriftlich für die Ärztin oder den Arzt zugänglich vorhält und auf Verlangen des Arztes oder der Ärztin zum Beispiel im Rahmen einer Begehung qualifizierte Auskünfte gibt.

 

(2) Der Arzt oder die Ärztin hat die Pflicht, die nach Punkt 3 relevanten Informationen einzusehen, damit er oder sie diese bei der Beurteilung berücksichtigen kann.

3. Inhalte der Informationen

 

(1) Für eine arbeitsmedizinische Vorsorge muss der Arzt oder die Ärztin Zugang zu folgenden Informationen bekommen:

  • Anlass nach ArbMedVV (Exposition siehe Anhang ArbMedVV; ggf. § 5 Absatz 2 ArbMedVV);
  • vorgesehene Vorsorge (Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge als Vorsorge vor bzw. nach Aufnahme der Tätigkeit);
  • Arbeitsorte;
  • Arbeitszeiten (beispielsweise Schichtsystem, Wochenendarbeit);
  • Arbeitsaufgaben/Arbeitstätigkeiten.
 

(2) Arbeitsplatzspezifisch und tätigkeitsbezogen muss der Arzt oder die Ärztin darüber hinaus Informationen bekommen zu:

  • Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen (zum Beispiel Hitze, Zugluft, Lärm);
  • physischen Belastungen (beispielsweise Heben, Tragen, Zwangshaltung);
  • Gefährdungen durch verwendete Maschinen und Werkzeuge;
  • Gefährdungen durch elektromagnetische Felder, nichtionisierende und ionisierende Strahlen;
  • Gefährdungen durch Arbeitsstoffe (zum Beispiel Feststoffe, Stäube, Gase, Dämpfe, Flüssigkeiten, Aerosole, sofern diese eingesetzt werden, oder beim Arbeitsprozess entstehen);
  • psychischen Belastungen;
  • Sicherheitsdatenblättern der verwendeten Gefahrstoffe oder Einstufungen der biologischen Arbeitsstoffe;
  • Messprotokollen oder dem Kataster;
  • technischen Arbeitsschutzmaßnahmen;
  • organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen;
  • persönlichen Arbeitsschutzmaßnahmen (beispielsweise zur Art der persönlichen Schutzausrüstung);
  • bisheriger arbeitsmedizinischer Vorsorge (Auszug aus Vorsorgekartei);
  • Arbeits...

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