OFD Magdeburg, 16.4.2014, S 2222 - 22 - St 224

Nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG haben die Anbieter von Riester-Verträgen bei Vorliegen einer Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Datenübermittlung nach § 10a Abs. 2a EStG die für die Ermittlung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 erforderlichen Daten unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer grundsätzlich bis zum 28. Februar das dem Beitragsjahr folgendem Kalenderjahr an die zentrale Stelle (ZfA) zu übermitteln.

Die Einwilligung gilt auch ohne gesonderte Erklärung für das jeweilige Beitragsjahr als erteilt (Einwilligungsfiktion nach § 10a Abs. 2a Satz 4 EStG), wenn

  • der Zulageberechtigte seinem Anbieter nach § 89 Abs. 1a EStG bevollmächtigt hat, für ihn einen Zulageantrag zu stellen oder
  • dem Anbieter für das betreffende Beitragsjahr ein Zulageantrag nach § 89 Abs. 1 EStG des Zulageberechtigten vorliegt.

Liegen die in § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen vor und kann der vorgegebene Übermittlungstermin durch den Anbieter nicht eingehalten werden (z.B. aufgrund technischer Probleme), hat er dem Steuerpflichtigen die für den Sonderausgabenabzug erforderlichen Daten nach dem mit BMF-Schreiben vom 18.8.2011, BStBl 2011 I S. 788, bekannt gegebenen Vordruckmuster grundsätzlich bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu bescheinigen. Das als Anlage 2 dem vorgenannten BMF-Schreiben beigefügte Vordruckmuster für Riester-Verträge darf nur bei Vorliegen einer Einwilligung bzw. einer Einwilligungsfiktion verwendet werden.

Die Bescheinigung entbindet den Anbieter nicht von der Verpflichtung einer Datenübermittlung.

 

Normenkette

EStG § 10a

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