BMF, 18.8.2011, IV C 3 - S 2222/09/10057 :003

Einhaltung der Frist nach §§ 10 Abs. 2a Satz 4 und 10a Abs. 5 Satz 1 EStG

1 Anlage

Anbei sende ich Ihnen mein heutiges Schreiben an die Verbände der Anbieter von Basisrenten- und Riester-Verträgen zur Kenntnis.

Das Schreiben steht für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit und wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

 

Anlage

Nach § 10 Abs. 2a Satz 4 EStG haben die Anbieter von Basisrentenverträgen bei Vorliegen einer Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG die für die Ermittlung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erforderlichen Daten grundsätzlich bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres an die zentrale Stelle (§ 81 EStG) zu übermitteln. Entsprechendes gilt nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG für die Anbieter von Riester-Verträgen bei Vorliegen einer Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Datenübermittlung nach § 10a Abs. 2a EStG hinsichtlich der für die Ermittlung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 EStG erforderlichen Daten.

Liegen die in § 10 Abs. 2a Satz 4 EStG genannten Voraussetzungen vor und kann der vorgegebene Übermittlungstermin, z.B. wegen technischer Probleme, nicht eingehalten werden, sind bei zertifizierten Basisrentenverträgen

  • der Name und Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift des Anlegers,
  • die Höhe der für das vorangegangene Beitragsjahr geleisteten Basisrentenbeiträge,
  • die Zertifizierungsnummer und,
  • wenn möglich, auch die Steuernummer sowie die steuerliche Identifikationsnummer

dem Steuerpflichtigen nach dem als Anlage 1 beigefügten Vordruckmuster bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu bescheinigen. Besteht die Übermittlungspflicht für den Anbieter für mehrere Basisrentenverträge desselben Anlegers, so sind die Beiträge für Verträge mit derselben Zertifizierungsnummer vor der Bescheinigung zusammenzuaddieren. Bei Verträgen mit unterschiedlichen Zertifizierungsnummern kann der Block der Zeile 4 des Vordruckmusters mehrfach aufgenommen werden oder für jeden Vertrag mit einer abweichenden Zertifizierungsnummer ein separater Vordruck erstellt werden.

Liegen die in § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen vor und kann der vorgegebene Übermittlungstermin, z.B. wegen technischer Probleme, nicht eingehalten werden, sind bei Riester-Verträgen

  • der Name und Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift des Anlegers,
  • die Höhe der für das vorangegangene Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge getrennt nach Beiträgen und Tilgungsleistungen,
  • die Anbieternummer,
  • die Zertifizierungsnummer,
  • die Vertragsnummer und,
  • wenn möglich, auch die Steuernummer sowie die steuerliche Identifikationsnummer

dem Steuerpflichtigen nach dem als Anlage 2 beigefügten Vordruckmuster bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu bescheinigen. Sind Altersvorsorgebeiträge nur für einen Vertrag zu bescheinigen, kann auf den Abdruck der Zeilen 5 und 6 verzichtet werden.

Die Bescheinigung entbindet den Anbieter nicht von der Verpflichtung einer Datenübermittlung. Er hat diese unverzüglich nachzuholen.

Anlage 1

Anlage 2

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 2a Satz 4

EStG § 10a Abs. 5 Satz 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2011, 788

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