Unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen des ATG für Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit sind die Aufstockungszahlungen zum Arbeitsentgelt und die zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber – grundsätzlich auch oberhalb der gesetzlichen Mindestbeträge – steuer-[1] und sozialabgabenfrei.[2]

 
Praxis-Tipp

Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit

Nicht nur für Altfälle (Beginn der Altersteilzeit vor dem 1.1.2010), sondern auch für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach 2009 begonnen haben, bleibt die mittelbare Förderung durch steuerliche und Vorteile bei Sozialabgaben erhalten.[3]

Die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit stellt auf die Erfüllung der persönlichen und vertragsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen des Arbeitnehmers ab (also insbesondere Vollendung des 55. Lebensjahrs, Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte sowie entsprechende Aufstockungszahlungen zum Arbeitsentgelt der Altersteilzeit und zu Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung, berechnet auf Basis des Regelarbeitsentgelts).

 
Wichtig

Ende der mittelbaren Förderung

Die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit der Leistungen ist nicht beeinträchtigt, wenn ein Förderanspruch des Arbeitgebers an die Bundesagentur für Arbeit nach § 5 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 2 bis 4 ATG nicht besteht.[4] Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeit beendet oder die für ihn geltende Altersgrenze (Regelaltersgrenze) der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat.[5]

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