Einen gesetzlichen Anspruch auf Altersteilzeit gibt es nicht. Sofern keine individual- oder tarifvertragliche Abrede oder eine Betriebsvereinbarung oder eine Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften besteht, kann der Arbeitnehmer die Altersteilzeit nicht einseitig fordern oder einklagen.

 
Hinweis

Gleichbehandlungsgrundsatz

Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 ATG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.[1] Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags kann sich – je nach Fallgestaltung – also aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.

Voraussetzungen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sind:

  • Die Arbeitszeit älterer Arbeitnehmer wird auf die Hälfte der regelmäßigen bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert.
  • Das Arbeitsentgelt für den Altersteilzeitbeschäftigten wird mindestens um 20 % aufgestockt. Bemessungsgrundlage für die Aufstockung in Höhe von 20 % ist das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit nach § 6 ATG.[2]

    Bei der Bestimmung des Regelarbeitsentgelts werden alle Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, nicht berücksichtigt.

  • Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden mindestens um so viel aufgestockt, dass insgesamt Beiträge auf einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 80 % des Regelarbeitsentgelts gezahlt werden. Wenn der Betrag in Höhe von 80 % des Regelarbeitsentgelts jedoch höher ist als der Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, ist dieser Unterschiedsbetrag Bemessungsgrundlage.[3] Höchstbemessungsgrundlage ist jedoch die Beitragsbemessungsgrenze.

Maßgebend für die Berechnung des Aufstockungsbetrags ist das im jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum erzielte Bruttoarbeitsentgelt, unabhängig davon, ob es sich um beitragspflichtiges Entgelt handelt. Dadurch ist sichergestellt, dass der teilzeitarbeitende Arbeitnehmer an Lohnerhöhungen partizipiert.

Die Vereinbarung höherer Aufstockungsleistungen ist möglich und – für Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt – auch üblich.

Die Altersteilzeitabrede muss auf den gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand mit Bezug einer Altersrente zielen. Abreden, die eine zeitweise Phase der Arbeitslosigkeit im Anschluss an Altersteilzeit vorsehen, erfüllen die Voraussetzungen nicht.[4]

Die durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vorgesehene schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre und die besonderen Arten der Altersrenten (z. B. die Altersrente ab 65 Jahren für besonders langjährig Versicherte mit mindestens 45 Jahren an Pflichtbeiträgen oder Zeiten der Kindererziehung) sind bei der Altersteilzeitabrede zu beachten.

Auch nicht förderfähige Altersteilzeitvereinbarungen, die nach dem 31.12.2009 beginnen, sind nach den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes möglich. Allerdings müssen in diesem Fall die weiteren Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes – Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit, Zulässigkeit der Verteilung der hälftigen Arbeitszeit für die Gesamtdauer der Altersteilzeit, Vorbeschäftigungszeit, Zahlung des Aufstockungsbetrags zum Regelarbeitsentgelt sowie des zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrags in der gesetzlichen Mindesthöhe – vorliegen.[5]

Aufstockungszahlungen zum Arbeitsentgelt und die zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber bleiben auch in diesem Fall bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeit beendet oder die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat, steuer- und sozialabgabenfrei.[6]

[5] § 1 Abs. 3 ATG; eingeführt durch Art. 26a Jahressteuergesetz 2008 v. 20.12.2007, BGBl. 2007 I S. 3150; vgl. DA der BA 1.1 zu § 1, 16.2. zu § 16; TOP 2.2 der Besprechungsergebnisse Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger v. 28.12.2007.

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