Voraussetzung für eine alternative Betreuung ist, dass der Unternehmer über Arbeits- und Gesundheitsschutz informiert und für dessen Umsetzung motiviert ist.

Das sog. Unternehmermodell nach Anlage 3 DGUV-V 2 erfordert, dass der Unternehmer aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist. Deshalb liegt die Obergrenze bei max. 50 Beschäftigten. Sind mehrere Personen als "Unternehmer" tätig, übernimmt der technische Leiter die Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Der Unternehmer entscheidet allein darüber, ob und in welchem Umfang eine externe Betreuung erfolgt. Sowohl arbeitsmedizinische als auch sicherheitstechnische Betreuung kann als alternative Betreuung umgesetzt werden.

Bei besonderen Anlässen (bedarfsorientiert) muss sich der Unternehmer von einem Betriebsarzt oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit betreuen lassen.

Besondere Anlässe für den Einsatz von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt können u. a. sein (s. Anlage 3 bzw. Anlage 1 DGUV-V 2):

  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
  • Einführen neuer Arbeitsverfahren und grundlegende Änderung,
  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
  • Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,
  • Erstellen von Notfall- und Alarmplänen.

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit kann erforderlich sein zum Durchführen sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren.

Weitere Anlässe für den Einsatz eines Betriebsarztes können sein:

  • grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
  • Durchführen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen sind erforderlich,
  • Suchterkrankungen, die gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,
  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-)Eingliederung von Rehabilitanden,
  • Häufung gesundheitlicher Probleme,
  • Auftreten posttraumatischer Belastungszustände,
  • Gefahr einer Pandemie,
  • spezielle demographische Entwicklungen im Betrieb (z. B. "Überalterung" der Belegschaft).

Sonstige Experten, die weder Betriebsarzt noch Fachkraft für Arbeitssicherheit sind, können bei Themen wie Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen als Berater hinzugezogen werden (Nr. 3 Anlage 3 DGUV-V 2).

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