Überblick

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)[1] ist in Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien am 18.8.2006 in Kraft getreten. Erklärtes Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Damit ist ein neuer Maßstab für eine diskriminierungsfreie Behandlung von Beschäftigten gesetzt worden. Das AGG stellt einheitliche Regelungen für Diskriminierungsverbote auf. Es gilt in allen Bereichen der Personalarbeit, von der Stellenausschreibung und Bewerberauswahl[2] über den Benachteiligungsschutz im laufenden Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es gilt ferner für Regelungen der sozialen Sicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zeitgleich mit Inkrafttreten des AGG ist das Beschäftigtenschutzgesetz außer Kraft getreten.[3] Der Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wird seitdem über das AGG gewährleistet. Für Soldaten gilt als "Parallelgesetz" zum AGG das "Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz" (SoldGG).

[1] V. 14.8.2006, BGBl. I 2006, S. 1897.
[3] Durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sind weiterhin die §§ 611a, 611b, 612 Abs. 3 BGB außer Kraft getreten. Geändert worden sind u. a. § 75 BetrVG, § 27 SprAuG, § 164 Abs. 2 SGB IX, §§ 11, 61b ArbGG.

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