Als legitimes Ziel bezeichnet das AGG beispielhaft die Förderung der beruflichen Eingliederung sowie den Schutz von jugendlichen und älteren Beschäftigten und von Personen mit Fürsorgepflichten. Diese Ziele erlauben es, besondere Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und besondere Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen festzulegen, einschließlich der Entlohnungs- und Entlassungsbedingungen.[1]

Rechtfertigungsgründe für eine unterschiedliche Behandlung setzen voraus, dass ein legitimes Ziel vorliegt und andererseits die gewählten Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Die Rahmenrichtlinie 2000/78/EG gewährt dabei zugunsten der Arbeitsmarktpolitik einen weiten Ermessensspielraum.[2] Als Anwendungsbeispiel wird allgemein die Gewährung von Zusatzurlaub für ältere Arbeitnehmer anerkannt, was aufgrund des mit zunehmendem Alter höheren Regenerationsbedürfnisses gerechtfertigt sein soll.

 
Wichtig

Stichtagsregelungen zulässig

Der Differenzierung nach vollendetem Lebensalter steht nicht entgegen, dass sie wie eine Stichtagsregelung wirkt. Stichtagsregelungen sind als "Typisierung in der Zeit" ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises grundsätzlich zulässig. Erforderlich ist jedoch, dass sich die Wahl des Zeitpunkts am zu regelnden Sachverhalt orientiert und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfasst.[3] Es empfiehlt sich in der Praxis, bei allen Maßnahmen nicht ausschließlich auf das Lebensalter als Anknüpfungskriterium abzustellen.

 
Praxis-Beispiel

Nach Alter gestaffelter Urlaubsanspruch stellt Diskriminierung dar

Das BAG erachtet eine tariflich nach Altersstufen gestaffelte Urlaubsdauer, wonach nur Beschäftigte nach der Vollendung des 40. Lebensjahres in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub haben, für unwirksam, da sie jüngere Beschäftigte benachteiligt und eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellt.[4] Diese Ungleichbehandlung jüngerer Arbeitnehmer ist nicht durch ein legitimes Ziel i. S. v.§ 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt. Die Diskriminierung kann für die Vergangenheit nur so beseitigt werden, dass der Urlaubsanspruch der diskriminierten jüngeren Arbeitnehmer "nach oben" angepasst wird.

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