Ziel des Gesetzes ist nach § 1 AGG, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität in Beschäftigung und Beruf zu verhindern oder zu beseitigen.

Mit dem Katalog der in § 1 AGG genannten Benachteiligungsgründe legt das Gesetz abschließend fest, wegen welcher Merkmale nicht diskriminiert werden darf. Dabei bezweckt das Gesetz – anders als sein Name vermuten lässt – keine allgemeine Gleichbehandlung; es verbietet vielmehr die Anknüpfung von benachteiligenden Maßnahmen an bestimmte in § 1 AGG aufgeführte Merkmale.

Das AGG enthält in den §§ 1-5 AGG allgemeine Vorschriften zum Anwendungsbereich sowie Begriffsbestimmungen, in Abschnitt 2 des Gesetzes[1] ist der Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung geregelt, Abschnitt 3 behandelt den Benachteiligungsschutz im Zivilrechtsverkehr[2], Abschnitt 4 enthält Bestimmungen zur prozessualen Beweislastverteilung und zum Rechtsschutz.[3]

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