Teilzeitbeschäftigte werden mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit dem Faktor 0,5 und Beschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75[1] berücksichtigt.

Leitende Angestellte i. S. d. § 14 Abs. 2 KSchG sind bei der Bestimmung der Beschäftigtenzahl nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG mitzuzählen, da ihnen ebenfalls Arbeitnehmereigenschaft zukommt. Nicht eingerechnet werden hingegen die Organe einer juristischen Person, z. B. der Geschäftsführer einer GmbH.[2]

Nicht zu berücksichtigen sind die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Dies sind insbesondere Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, aber auch Umschüler.[3]

Anlernlinge, Praktikanten und Volontäre sind auch bei § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur mitzuzählen, wenn die Leistung von Arbeit der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses darstellt, während der Ausbildungszweck nur von untergeordneter Bedeutung ist.[4]

Das BAG hat mit Urteil vom 24.1.2013[5] entschieden, dass in einem Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer auf die Beschäftigtenzahl des § 23 KSchG anzurechnen sein können, wenn ihr Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht. Eine Zuordnung erfolgt hingegen nicht, wenn die Leiharbeitnehmer im Betrieb wegen eines "nicht kennzeichnenden Geschäftsanfalls" beschäftigt werden. Seit April 2017 gelten für den Einsatz von Leiharbeitnehmern neue gesetzliche Regeln. Künftig sind nach § 14 AÜG Leiharbeitnehmer für die Berechnung der Schwellenwerte des BetrVG und bei der Unternehmensmitbestimmung zu berücksichtigen. Ob und inwieweit dies auch bei Schwellenwerten in §§ 17, 23 KSchG zu beachten ist, bleibt im Gesetz ungeregelt. Jedenfalls in Bezug auf § 23 KSchG bleiben daher wohl weiterhin die Überlegungen maßgeblich, die das BAG im Urteil vom 24.1.2013 angestellt hatte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge