Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Apotheke ist ein selbständiger Betrieb.
2. Ein Apothekerpraktikant ist bei Anwendung von KSchG § 21 Abs 1 S 2 F: 1951-08-10 nicht als Arbeitnehmer, sondern als Lehrling anzusehen, wenn der Inhalt seines Vertrags im wesentlichen einem Lehrvertrag entspricht.
Normenkette
ApoG § 1 Abs. 3; KSchG § 21 Abs. 1 S. 2 Fassung 1951-08
Verfahrensgang
LAG Berlin (Entscheidung vom 08.10.1964; Aktenzeichen 4 Sa 45/64) |
Fundstellen
Haufe-Index 437919 |
AP § 21 KSchG, Nr 2 |
AR-Blattei, ES 1090 Nr 26 |
AR-Blattei, Lehrvertrag-Lehrverhältnis Entsch 26 |
ArbuR 1965, 312 |
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