Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Apotheke ist ein selbständiger Betrieb.

2. Ein Apothekerpraktikant ist bei Anwendung von KSchG § 21 Abs 1 S 2 F: 1951-08-10 nicht als Arbeitnehmer, sondern als Lehrling anzusehen, wenn der Inhalt seines Vertrags im wesentlichen einem Lehrvertrag entspricht.

 

Normenkette

ApoG § 1 Abs. 3; KSchG § 21 Abs. 1 S. 2 Fassung 1951-08

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 08.10.1964; Aktenzeichen 4 Sa 45/64)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437919

AP § 21 KSchG, Nr 2

AR-Blattei, ES 1090 Nr 26

AR-Blattei, Lehrvertrag-Lehrverhältnis Entsch 26

ArbuR 1965, 312

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