Begriff

Die Allgemeinen Ortskrankenkassen sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Zum Stichtag 1.7.2021 betreuten 11 Ortskrankenkassen ca. 27 Millionen Versicherte, davon ca. 21 Millionen Mitglieder und ca. 6 Millionen Familienangehörige.

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung besteht eine AOK für eine begrenzte Region. Die meisten Ortskrankenkasen haben sich zu Großkassen vereinigt. Die Zuständigkeit dieser Großkassen stimmt meist mit den jeweiligen Bundesländern überein. Davon abweichend umfasst z.B. die AOK Rheinland/Hamburg den rheinischen Teil Nordrhein-Westfalens und das Land Hamburg, die AOK Nordwest den westfälischen Teil Nordrhein-Westfalens und das Land Schleswig-Holstein.

Auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte können sich die AOK mit anderen Kassenarten – auch gebietsübergreifend – vereinigen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Ortkrankenkassen gehören zu den Trägern der gesetzlichen Krankenversicheurng (§ 4 Abs. 2 SGB V). Die Zuständigkeit der Leistungserbringung ist in § 21 Abs. 2 SGB I geregelt. § 143 SGB V bestimmt den Bezirk der Ortskrankenkassen.

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