Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung von AGB zulasten des Verwenders. Ergibt die Auslegung von Formulararbeitsbedingungen mehrere denkbare rechtlich zulässige Inhalte, so werden die Arbeitsgerichte nach dieser Vorschrift die für den Arbeitnehmer günstigere Auslegungsvariante wählen.

Anwendungsbereiche finden sich etwa bei der Vereinbarung von Rückzahlungsvorbehalten bei Gratifikationen und Ausbildungskosten, bei der Auslegung von Versorgungszusagen und die Auslegung von Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge als Gleichstellungsabreden.

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