Zusammenfassung

 
Überblick

Tarifverträge finden Anwendung, wenn sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer über eine Verbandsmitgliedschaft in den Tarifvertragsparteien an den Tarifvertrag gebunden sind (Tarifbindung). Der Arbeitgeber ist auch ohne Mitgliedschaft an den Tarifvertrag gebunden, wenn er selbst einen (Firmen- bzw. Haus-)Tarifvertrag abgeschlossen hat. Daneben besteht eine Bindung der Arbeitsvertragsparteien an einen Tarifvertrag, wenn dieser für allgemeinverbindlich (§ 5 TVG) erklärt worden ist. Schließlich gilt sein Inhalt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung eines Tarifvertrags oder einzelne seiner Teile in Bezug genommen haben (einzelvertragliche Bezugnahme). Findet der Tarifvertrag kraft Tarifbindung oder Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung, so hat er unmittelbare und zwingende Wirkung. Von seinen Vorgaben kann dann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Endet der Tarifvertrag, so gilt sein Inhalt kraft Nachwirkung weiter, bis eine abweichende Abmachung vereinbart wird.

Wird lediglich einzelvertraglich die Anwendung eines Tarifvertrags von den Arbeitsvertragsparteien vereinbart, so sind sie bei der Ausgestaltung ihres Vertragsverhältnisses nicht an die Vorgaben des Tarifvertrags gebunden. Abweichungen zuungunsten des Arbeitnehmers sind möglich. Hierzu wird verwiesen auf den Beitrag "Arbeitsvertrag und Tarifverträge – Einzelvertragliche Bezugnahme".

1 Vorbemerkung

Die Regelungen eines Tarifvertrags in seinem normativen Teil (Tarifnormen) sind nicht ohne Weiteres im Rahmen eines Einzelarbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar. Sie gelten nur dann, wenn entweder

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglieder der Tarifvertragsparteien sind. Auf Arbeitgeberseite ist es ausreichend, wenn der Arbeitgeber selbst den Firmen- bzw. Haustarifvertrag abgeschlossen hat. Es muss also Tarifbindung bestehen (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Enthält der Tarifvertrag betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Normen, ist die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der tarifschließenden Gewerkschaft entbehrlich (§ 3 Abs. 2 TVG), solche Tarifnormen gelten bereits bei alleiniger Tarifbindung des Arbeitgebers;
  • seine Anwendung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzelvertraglich vereinbart worden ist (einzelvertragliche Bezugnahme) oder
  • der Inhalt des Tarifvertrags für allgemeinverbindlich erklärt worden ist (§ 5 TVG).

2 Anwendung von Tarifnormen bei Tarifbindung

Der Inhalt von Tarifverträgen findet im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Anwendung, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Tarifbindung besteht.

 

Definition:

Tarifbindung bedeutet, dass der Arbeitnehmer Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft und der Arbeitgeber Mitglied des abschließenden Arbeitgeberverbands ist oder selbst den Tarifvertrag mit der Gewerkschaft abgeschlossen hat. Tarifgebunden sind also die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei eines Tarifvertrags ist (§ 3 Abs. 1 TVG).

Die beiderseitige Gebundenheit an den Tarifvertrag über die Mitgliedschaft in den Tarifvertragsparteien ist unverzichtbare Voraussetzung für die Tarifbindung. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber selbst den Tarifvertrag abgeschlossen hat (sog. Haus- bzw. Firmentarifvertrag).

Hiervon abweichend gelten betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen bereits dann, wenn nur der Arbeitgeber Mitglied in einem tarifschließenden Verband ist oder ein Haustarifvertrag besteht. Die Mitgliedschaft eines Arbeitnehmers in einer Arbeitnehmerkoalition ist nicht erforderlich.[1] Hier hat der Gesetzgeber auf die Tarifbindung des Arbeitnehmers verzichtet, weil betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen nicht nur das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer bestimmen, sondern vielmehr das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der gesamten Belegschaft. Für diese Regelungen ist kennzeichnend, dass sie wegen ihrer Eigenart notwendigerweise für alle Arbeitnehmer des Betriebs gleichermaßen, d. h. betriebseinheitlich gelten müssen.

 
Praxis-Beispiel

Regelungsbereich für betriebliche Normen

Torkontrollen, Rauchverbote, Beginn und Ende der Arbeitszeit, Besetzungsregeln.

Betriebsverfassungsrechtliche Normen betreffen Gegenstände über die Organisation der Betriebsverfassung und Rechtsstellung des Betriebsrats. § 3 BetrVG erlaubt bestimmte Abweichung von den organisatorischen Vorgaben des BetrVG. Nach § 38 Abs. 1 Satz 3 BetrVG können Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern abweichend vom Gesetz durch Tarifvertrag geregelt werden, ebenso kann die Mitbestimmung des Betriebsrats grundsätzlich durch Tarifvertrag erweitert werden.[2] Auch bei betriebsverfassungsrechtlichen Normen ist eine einheitliche Geltung der Normen unabweisbar, weshalb bereits die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreichend ist.

2.1 Mitgliedschaft in einer Tarifvertragspartei

Die Wirkungen der Tarifbindung treten nur ein, wenn der Arbeitnehmer Mitglied in einer Tarifvertragspartei (Gewerkschaft) ist. Aufseite...

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