Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Arbeitsvertrag und Tarifverträge: Einzelvertragliche Bezugnahme

Dr. Roman Frik
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Überblick

Neben der Geltung von Tarifverträgen aufgrund der Mitgliedschaft in den tarifvertragsschließenden Verbänden sowie aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung finden in der Praxis die meisten Tarifverträge auf der Grundlage arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln Anwendung. Findet der Tarifvertrag kraft Tarifbindung oder Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung, so hat er unmittelbare und zwingende Wirkung. Wird lediglich einzelvertraglich die Anwendung eines Tarifvertrags von den Arbeitsvertragsparteien vereinbart, so sind sie bei der Ausgestaltung ihres Vertragsverhältnisses nicht an die Vorgaben des Tarifvertrags gebunden. Abweichungen zuungunsten des Arbeitnehmers sind möglich.

1 Allgemeines

Der Inhalt von Tarifverträgen kann durch einzelvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Wege der Bezugnahme Inhalt des Einzelarbeitsverhältnisses werden, ohne dass eine der beiden Parteien Mitglied in einer der Tarifvertragsparteien ist.

Die Zulässigkeit der einzelvertraglichen Bezugnahme auf den Inhalt von Tarifverträgen ist heute unbestritten, sie ergibt sich aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit.[1] Die Anwendung von tariflichen Regelungen kann von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzelvertraglich vereinbart werden. Die Tarifnormen gelten dann als arbeitsvertragliche Bestimmungen im Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien, durch die Verweisung auf Tarifverträge wird aber keine Tarifbindung[2] herbeigeführt.

Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung ist immer dann sinnvoll, wenn eine Gleichbehandlung der Arbeitnehmer und einheitliche Arbeitsbedingungen für den Betrieb herbeigeführt werden sollen. Eine Feststellung, welcher Personenkreis kraft Tarifbindung Anspruch auf tarifliche Arbeitsbedingungen hat, ist dann entbehrlich. Daneben werden in Tarifverträgen die Arbeitsbedingungen der Arbeitsvertragsparteien regelmäßig umfassend geregelt. Durch die Übernahme von Tarifverträgen wird die Gefahr von Regelungslücken im Vertragsverhältnis deutlich reduziert (z. B. durch Übernahme eines Manteltarifvertrags für einen außertariflichen Angestellten, dessen Vertragsverhältnis ansonsten detailliert im Arbeitsvertrag geregelt werden müsste).

Schließlich kann vielfach bei fehlender Tarifbindung durch die einzelvertragliche Bezugnahme eines Tarifvertrags von tarifdispositivem Gesetzesrecht abgewichen werden.

 
Praxis-Beispiel

Abweichende Regelungen zu Kündigungsfristen

Nach § 622 Abs. 4 BGB gelten tarifvertragliche Kündigungsfristen, wenn dies einzelvertraglich zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags vereinbart worden ist. Nach § 622 Abs. 5 BGB können ansonsten durch Einzelvertrag kürzere als die gesetzlichen Kündigungsfristen nur bei Aushilfsarbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und in Kleinbetrieben vereinbart werden. Durch die Bezugnahme auf tarifliche Kündigungsfristen wird dem Arbeitgeber eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet, von den gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 Abs. 1 BGB abzuweichen. Dies wird dann sinnvoll sein, wenn die in Bezug genommenen Kündigungsfristen im Tarifvertrag kürzer sind als die in Abs. 1 genannten gesetzlichen Fristen. Für die Bezugnahme ist es ausreichend, wenn nur die tarifvertragliche Kündigungsfristenregelung in Bezug genommen wird, nicht erforderlich ist es, den gesamten Tarifvertrag in das Arbeitsverhältnis einzubeziehen.

Die Übernahme tariflicher Regelungen bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Ebenso können Inhalt und Umfang der Inbezugnahme von Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsprechend der betrieblichen Notwendigkeiten frei bestimmt werden. So ist durchaus denkbar, lediglich einen Manteltarifvertrag zum Gegenstand des Arbeitsvertrags zu machen, wenn im Betrieb ein vom Vergütungstarifvertrag abweichendes Gehaltssystem besteht. Bei einzelvertraglicher Bezugnahme des Tarifvertrags haben die Normen des Tarifvertrags zwar unmittelbare, aber keine zwingende Wirkung.

[1] § 105 GewO.
[2] S. dazu den Beitrag Arbeitsvertrag und Tarifverträge: Tarifbindung

2 Form der Bezugnahme auf den Tarifvertrag

2.1 Grundsatz

Die einzelvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge ist grundsätzlich an keine Form geknüpft. Zwar sieht § 1 Abs. 2 TVG für den Abschluss von Tarifverträgen die Schriftform vor, die bloße Verweisung der Arbeitsvertragsparteien auf den Tarifinhalt wird aber schon vom Wortlaut dieser Norm nicht erfasst. Nur wenn für den Abschluss des Arbeitsvertrags gesetzlich oder vertraglich ein bestimmtes Formerfordernis besteht, hat auch die Inbezugnahme des Tarifvertrags in dieser Form zu erfolgen.

 
Praxis-Beispiel

Textformerfordernis bei Berufsausbildungsverträgen

Nach § 11 BBiG bedürfen der Abschluss des Berufsausbildungsvertrags und die Vereinbarung bestimmter Vertragsbestimmungen der Textform. Dementsprechend muss in diesen Fällen auch die einzelvertragliche Vereinbarung eines Tarifvertrags oder Teilen hiervon in Textform erfolgen.

Aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 NachwG folgt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Nachweis übergeben muss, in dem ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, die auf das Arbeitsv...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Ausschlussklauseln: Was Arbeitgeber bei Ausschlussfristen beachten müssen
Uhren Zeit Wecker
Bild: Pexels / Tima Miroshnichenko

Urlaubsabgeltungsansprüche können weiterhin tariflichen Ausschlussfristen unterliegen, stellte das BAG kürzlich klar. In der Praxis sind Ausschlussfristen üblich, um die kurzfristige Abwicklung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis sicherzustellen. Was müssen Arbeitgeber dabei beachten?


Zusatzvereinbarungen : Wann Rückzahlungsklauseln zulässig sind
Geld Münzen
Bild: pixabay/pexels

Kürzlich entschied das BAG, dass ein Arbeitgeber die Kosten für die abgebrochene Fortbildung einer Mitarbeiterin trotz Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag nicht zurückfordern durfte. Wollen sich Arbeitgeber für den Fall absichern, dass ein Mitarbeitender kurz nach Erhalt einer Vergünstigung das Unternehmen verlässt, gilt es einiges zu beachten.


Über 500 Entgeltarten in der Praxis: Entgeltabrechnung
Entgeltabrechnung
Bild: Haufe Shop

Das Buch stellt an vielen Beispielrechnungen alle wichtigen Entgeltarten vor und zeigt, wie Sie auch knifflige Fälle korrekt durchführen. Im Entgeltabrechnungs-ABC erfahren Sie schnell, was den Lohnsteuer- und Beitragspflichten unterliegt oder für die Berechnung des Mindestlohns relevant ist.


Arbeitsvertrag und Tarifver... / 2.1 Grundsatz
Arbeitsvertrag und Tarifver... / 2.1 Grundsatz

Die einzelvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge ist grundsätzlich an keine Form geknüpft. Zwar sieht § 1 Abs. 2 TVG für den Abschluss von Tarifverträgen die Schriftform vor, die bloße Verweisung der Arbeitsvertragsparteien auf den Tarifinhalt wird aber ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren