Begriff

Mäßiger Alkoholkonsum ist fester Bestandteil unserer Kultur. Alkoholmissbrauch ist hingegen wegen der damit verbundenen physischen und psychischen Gesundheitsgefahren nicht nur gesellschaftlich unakzeptabel, sondern am Arbeitsplatz ein besonderes Produktivitäts- und Sicherheitsrisiko. Alkoholabhängigkeit ist zudem international als Krankheit eingestuft. Wegen der hohen Zahl von Betroffenen in der Gesamtbevölkerung muss grundsätzlich in jedem Betrieb davon ausgegangen werden, dass alkoholkranke oder -gefährdete Mitarbeiter unter der Belegschaft sein können. Die betrieblich verantwortlichen Fach- und Führungskräfte sind daher gut beraten, Handlungskonzepte für solche Fälle zu erarbeiten. Nur mit konsequentem und einheitlichem Vorgehen können Alkoholprobleme im Betrieb zielorientiert und rechtssicher angegangen werden, was sowohl der Fürsorgepflicht gegenüber dem Betroffenen und seinem Umfeld als auch dem Betriebswohl entspricht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Entgegen weit verbreiteter Vorstellungen ist Alkoholkonsum am Arbeitsplatz nicht allgemein untersagt. Grundsätzlich gilt § 15 Abs. 2 DGUV-V 1. Demnach dürfen sich die Mitarbeiter durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

Allerdings sind zahlreiche Betriebe den sich ändernden gesellschaftlichen Einstellungen längst gefolgt und dazu übergegangen, ein absolutes Alkoholverbot in einer Dienst- oder betrieblichen Anweisung oder entsprechenden Vereinbarung zu verankern. Eine solche Anweisung wird häufig mit allgemeinen betrieblichen Sicherheitsinteressen begründet. Damit ist sie dann auch arbeitsschutzrechtlich bindend.

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