Wer immer Anzeichen von Alkoholmissbrauch bei einem Betroffenen feststellt, ohne dass es dadurch zu einer offenkundigen Pflichtverletzung kommt, kann ihn auf kollegialer Ebene ohne jeden arbeitsrechtlichen Charakter ansprechen:

  • Wahrnehmung darstellen, nach Problemen fragen;
  • deutlich machen, dass ein solches Gespräch aus dem Wunsch entsteht, den Betroffenen zu unterstützen;
  • auf Hilfsangebote hinweisen.

Je häufiger und deutlicher ein Betroffener solche Rückmeldungen bekommt, desto größer wird für ihn der Druck, selber etwas zu unternehmen.

 
Achtung

Trunkenheit macht arbeitsunfähig

Offensichtlich alkoholisierte Mitarbeiter müssen im Rahmen der Fürsorgepflicht vom Arbeitsplatz entfernt und begleitet nach Hause gebracht werden. In kritischen Fällen, wenn besondere Gefahren drohen (Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, Betrieb gefährlicher Maschinen), sind hier alle Mitarbeiter zur Aufmerksamkeit verpflichtet.

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