Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 24 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-albanischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 24 Kalendermonaten fort. Allerdings gilt dies nur, wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind. Die Beschäftigung im anderen Staat muss durch die Eigenart der Beschäftigung oder durch eine vertragliche Regelung im Voraus zeitlich befristet sein.

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