Nach dem deutsch-albanischen Abkommen kann eine Entsendung nur dann vorliegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • der Arbeitgeber übt im Entsendestaat weiterhin das Direktionsrecht aus,
  • der Arbeitnehmer bleibt in der Organisation des entsendenden Arbeitgebers eingegliedert,
  • der Entgeltanspruch richtet sich weiter gegen den entsendenden Arbeitgeber,
  • das Entgelt wird vom entsendenden Arbeitgeber weiter getragen, sofern die Entsendung im Kalenderjahr die Dauer von 2 Monaten überschreitet,
  • der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus,
  • die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat,
  • die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers entspricht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat.
 
Hinweis

Nennenswerte Geschäftstätigkeit

Beträgt der Gesamtumsatz eines Unternehmens im Entsendestaat 25 % oder beschäftigt der entsendende Arbeitgeber mindestens 25 % seiner Arbeitnehmer im Entsendestaat, dann gilt die Voraussetzung "nennenswerte Geschäftstätigkeit" im Entsendestaat als erfüllt.

Wird im Entsendestaat nur Verwaltungspersonal beschäftigt, dann liegt keine nennenswerte Geschäftstätigkeit vor.

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