Bemisst der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht nach der Arbeitsdauer, sondern nach der Arbeitsleistung, dem Arbeitserfolg oder der Menge der geleisteten Arbeit, liegt begrifflich Akkordarbeit vor. Gehaltsbestandteile, die für erfolgsabhängige Akkordarbeit geleistet werden, unterliegen ebenso wie der Grundlohn dem Lohnsteuerabzug.
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