Bei der Veränderung von einzelnen Arbeitsplätzen, z. B. dadurch, dass Mitarbeiter keine festen Schreibtische bzw. Arbeitsplätze mehr haben, über die sie alleine verfügen, stellt sich die Frage, inwieweit hier ggf. der Tatbestand einer Versetzung erfüllt ist. Wie schon oben ausgeführt,[27] ist nach der Legaldefinition in § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Versetzung ›die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist‹.[28] Entscheidend wird also sein, inwieweit die konkrete Änderung des Arbeitsplatzes als Änderung im Sinne der Vorschrift angesehen werden kann. Das BAG hat hierzu festgestellt, dass nicht jede Veränderung eine Versetzung darstellt. ›Bagatellfälle und Änderungen innerhalb der üblichen Schwankungsbreite werden nicht erfasst. Die Veränderung muss so erheblich sein, dass sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers dadurch ändert.‹[29]

[27] Siehe auch Beitrag "Agiler Arbeitsort ", 2.3.1.
[28] Richardi, BetrVG/Thüsing, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 99 Rn. 114–128.
[29] BAG, Urteil vom 02.04.1996 – 1 AZR 743/95 = NZA 1997, 112; st. Rspr. BAG, Beschluss vom 23.11.1993 – 1 ABR 38/93 = NZA 1994, 718.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge