Vereinzelt findet sich die Diskussion über die Frage, ob sich aus der Religionsfreiheit unter Umständen auch ein Recht auf Religionsurlaub ergibt gemäß Art. 4 Abs. 1 GG.[1] Aktuell liegt indes keine Rechtsprechung zum Religionsurlaub vor.

Allenfalls möglich erscheint ein Anspruch auf Religionsurlaub aus einer Analogie zum Bildungsurlaub gemäß § 7 Abs. 1 BUrLG i. V. m. Art. 4 Abs. 1GG.[2] Hieraus ergeben sich dann auch die Voraussetzungen für einen Anspruch. Kollidiert beispielsweise der Zeitpunkt des gewünschten Urlaubstags mit einer hohen Arbeitslast, die den Betrieb zu diesem Zeitpunkt trifft, kann der Arbeitgeber die Gewährung von Bildungsurlaub verweigern.

Religionsurlaub kann dann sinnvoll sein, wenn die Person, die ihn begehrt, nicht christlich ist, und ihre religiösen Feiertage daher von den christlichen, gesetzlichen Feiertagen abweichen. Ob der Arbeitnehmer wegen nicht-christlicher Feiertage ein Recht auf zusätzlichen Urlaub hat, ist fraglich. Solange es hierzu keine Rechtsprechung gibt, müssen Arbeitgeber auf den Wunsch nach zusätzlichem Urlaub nicht eingehen, denn eine konkrete Anspruchsgrundlage hierfür fehlt.

[1] Schneider, ArbRAktuell 2016, S. 298.
[2] Schneider, ArbRAktuell 2016, S. 298.

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