Im Juni 2023 entschied das LAG Niedersachsen einen Fall, bei der ein Domkantor, der mit einem Mann liiert ist, plante, ein Kind mittels einer Leihmutterschaft zu bekommen.[1] Hierfür kündigte der kirchliche Arbeitgeber dem Domkantor. Bei der Leihmutterschaft wird eine Frau, die Leihmutter, mit dem Spermium des Kunden künstlich befruchtet.

Das Urteil begründete das Gericht damit, dass der Kläger dem Arbeitgeber gegenüber nicht illoyal gewesen sei. Zwar ist eine Leihmutterschaft anstößig aus dem Blickwinkel christlicher Konfessionen. Allerdings führt, wie oben dargelegt, nicht jeder Verstoß gegen die Werte der Glaubensgemeinschaft dazu, dass diese dem Arbeitnehmer kündigen darf. Ergibt sich aus diesen Werten die Verhaltenserwartung, keine Leihmutterschaft durchzuführen, muss diese Erwartung wesentlich, rechtmäßig, gerechtfertigt und angemessen sein. Ansonsten hat die Kirche keinen Handlungsspielraum, wenn sie aufgrund dieses Verstoßes gemäß § 9 Abs. 2 AGG arbeitsrechtliche Maßnahmen rechtfertigen will. Diese Hürde konnte sie im konkreten Fall nicht überwinden und damit die Kündigung nicht rechtfertigen.

[1] LAG Niedersachsen, Urteil v. 27.6.2023, 10 Sa 762/22.

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