In diesem Fall, den das LAG Rheinland-Pfalz im Januar 2018 entschied, ging es um einen Lokführer, der sich innerhalb eines Betriebs um einen Standortwechsel bewarb.[1] Er erhielt eine Absage. Im Rahmen des Bewerbungsgesprächs fragte der Leiter des Gesprächs den Lokführer danach, wo er herkomme. Der Lokführer antwortete, er komme aus Japan. Daraufhin entgegnete der Leiter des Gesprächs, das erkenne man an den Augen. Er fragte dann den Lokführer weiter, ob er für einen Besuch bei den Verwandten in Japan 3 Wochen Urlaub benötige, was nicht möglich sei wegen betrieblicher Erfordernisse. Aufgrund der Absage klagte der Lokführer und machte geltend, dass ihn der Leiter des Gesprächs wegen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt habe. Er nahm unterstützend Bezug auf einen Tarifvertrag, nach welchem bei gleicher Eignung interne Bewerber den Vorzug bekommen mussten. Aus diesem ergab sich die Entscheidung des Gerichts, dass der Arbeitgeber dem Bewerber den Standortwechsel gewähren musste. Die Darlegungen des Arbeitgebers, wonach der sich bewerbende Lokführer nicht gleich geeignet gewesen sein soll, waren nicht stichhaltig. Vereinzelte, vage Hinweise auf kleinere Fehler nach Jahren der Betriebszugehörigkeit reichten dem Gericht nicht.

Der Arbeitgeber musste auch eine Entschädigung an den Lokführer zahlen. Die Herkunft seiner Mutter aus Japan begründen einen Teil ethnische Herkunft, an die die Vertreter des Arbeitgebers anknüpften. Auf einen Vollbeweis, dass der Arbeitgeber den Bewerber diskriminierte, konnte das Gericht gemäß § 22 AGG verzichten. Es genügte der Beweis, dass die Leiter des Gesprächs ihn nach seiner Herkunft fragten, dass dies an seinen Augen erkennbar sei und, dass sie zu ihm sagten, 3 Wochen Urlaub für einen Verwandtenbesuch seien ein Problem. Das sind Indizien, die eine Diskriminierung vermuten lassen, weil sie eine solche überwiegend wahrscheinlich machen. Bezüglich der Höhe nahm das Gericht § 15 Abs. 2 AGG als Bemessungsgrundlage.[2]

[1] LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.1.2018, 6 Sa 299/17.
[2] LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.1.2018, 6 Sa 299/17, Rzn. 44 f.

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