Überblick

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und die Merkmale "Geschlecht" und "sexuelle Identität" sind Ausdruck einer erhöhten gesellschaftlichen Sensibilität für geschlechtsbezogene Themen. Für Arbeitgeber bedeutet das, dass sie Praktiken und tradierte Rollenbilder, die früher gesellschaftlich akzeptiert waren, rechtlich auf den Prüfstand stellen müssen. Die Rechtsprechung zum Entschädigungsanspruch des AGG zeigt aber, dass Arbeitgeber keinen großen Aufwand leisten müssen, um sich vor Entschädigungsansprüchen zu schützen. Solange sie Stellenausschreibungen neutral und mit Fokus auf die Stelle statt auf den Bewerber formulieren, sind sie regelmäßig auf der sicheren Seite. Während des gesamten Bewerbungsprozesses sollten sich Arbeitgeber stets professionell verhalten und sich zu keinen unnötigen persönlichen Äußerungen herablassen. Hierfür bietet es sich an, dass Arbeitgeber extra dafür geschultes Personal einsetzen.

Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber auf ein Arbeitsumfeld achten, dass frei von Belästigung und sexueller Belästigung ist. Das erreicht er am besten durch entsprechende präventive Maßnahmen und frühzeitiges Reagieren.

Auf die Grundlagen sowie auf die konkreten Anwendungsfälle des AGG in Hinblick auf die Kriterien "Geschlecht" und "sexuelle Identität" geht dieser Beitrag ein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

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