Außerhalb von § 1 AGG finden sich in § 3 Abs. 3 und Abs. 4 AGG gesetzliche Definitionen dessen, was unter Belästigung und sexueller Belästigung zu verstehen ist.

Mit Belästigung sind nach dem AGG unerwünschte (also nicht einvernehmliche) Verhaltensweisen gemeint, die den Betroffenen in der Würde verletzen und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld schaffen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Verhaltensweisen die Belästigung des Betroffenen nur bewirken oder bezwecken.[1]

Die sexuelle Belästigung unterscheidet sich von der einfachen Belästigung dadurch, dass das Verhalten sexuell bestimmt bzw. "aufgeladen" ist. Dazu gehören auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen.

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