Klauseln zur Unkündbarkeit älterer Arbeitnehmer sind zulässig, da jüngeren Mitarbeitern dadurch kein Nachteil erwächst.

Mit Urteil vom 20.6.2013 behandelte das BAG die Frage, ob altersabhängige Unkündbarkeitsklauseln jüngere Mitarbeiter benachteiligen.[1] Die fragliche Regelung ließ Mitarbeiter mit Vollendung ihres 53. Lebensjahres unkündbar werden, solange sie jünger als 66 Jahre waren.

Hier kündigte der Arbeitgeber dem (ordentlich) unkündbar gewordenen Mitarbeiter und berief sich bemerkenswerterweise darauf, dass die Unkündbarkeitsklausel diskriminierend und damit unwirksam gemäß § 7 Abs. 2 AGG sei.

Außerhalb der Sozialauswahl hält das BAG solche Regelungen für zulässig, da den jüngeren Mitarbeitern kein Nachteil dadurch erwächst, dass ihre älteren Kollegen unkündbar sind.

Bei der Sozialauswahl geht es darum, bei betriebsbedingter Kündigung mehrerer Mitarbeiter diejenigen bevorzugt auszuwählen, die sozial gesehen den geringsten Schutz benötigen. Das BAG argumentiert so: betrifft die Kündigung nur einen älteren Kollegen und befindet er sich damit nicht in einem Vergleichspool mit anderen, jüngeren Mitarbeitern, denen der Arbeitgeber ebenfalls gekündigt hat, erleidet keiner der Mitarbeiter einen Nachteil durch die Unkündbarkeit des älteren Mitarbeiters.

Innerhalb der Sozialauswahl, also in dem Fall, dass der Arbeitgeber mehreren gleichzeitig kündigt und darunter ältere und jüngere Mitarbeiter sind, die teils kündbar und teils unkündbar sind, lautet die Antwort im Ergebnis im Prinzip gleich. Auch in diesem Fall erfahren jüngere Mitarbeiter durch die Klausel keine ungerechtfertigte Benachteiligung. Das höhere Alter bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen, entspricht den Vorgaben des § 1 KSchG und ist daher legitim.

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