In dem betreffenden Fall enthielt die streitgegenständliche Stellenausschreibung die Phrase "junges und engagiertes Team". Das Urteil des ArbG Dortmund vom 23.1.2020[1] knüpft an das Urteil des BAG vom 11.8.2016[2] an, in welchem die in der Stellenausschreibung enthaltene Phrase "junges und dynamisches Team" den Rechtsstreit initiierte.

Das ArbG Dortmund verurteilte das beklagte Unternehmen zu einer Entschädigung i. H. v. 60.000 EUR (ein Jahresgehalt) gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG. Die Benachteiligung lag in der diskriminierenden Stellenausschreibung gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 AGG. Die Phrase "junges Team" ist diskriminierend, weil sie nicht nur die aktuelle Situation im Unternehmen beschreibt, sondern (nach Ansicht des entscheidenden Gerichts) auch einen Wunsch für die Zukunft ausdrückt. Augenmerk verdient hierbei der Aspekt, dass es nicht darauf ankommt, dass die Benachteiligung die "Triebfeder" der Ablehnungsentscheidung ist. Es genügt, wenn sie ein kleiner Teil des "Motivbündels" ist, das die Entscheidung hervorgebracht hat.

Der Arbeitgeber musste dann das Gericht mit einem Gegenbeweis davon überzeugen, dass er den Bewerber trotz der diskriminierenden Phrase nicht benachteiligt hat (s. Abschn. 1.2, Beweiserleichterungen). Das ist ihm nicht gelungen. Arbeitgeber können beispielsweise den Gegenbeweis erbringen, indem sie beweisen, dass sie nach einem bestimmten Verfahren entschieden haben, bei dem eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes ausgeschlossen ist.[3] Um dies zu erreichen, können Arbeitgeber an eine bestimmte Qualifikation anknüpfen.

Das Gericht hat den immateriellen Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG nicht auf 3 Monatsgehälter begrenzt. Die Norm sieht eine Begrenzung vor, wenn der Bewerber auch ohne die Benachteiligung nicht eingestellt worden wäre. Die Beweislast hierfür trägt der Arbeitgeber. Das ist in dem Fall dem Unternehmen nicht gelungen. Er zeigt, wie aus einer Ungeschicklichkeit sehr hohe Entschädigungsansprüche erwachsen können. Die Entschädigungspflicht für immaterielle Schäden ist eine Besonderheit. Es gibt sie nur, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht.[4]

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