Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer unter Einhaltung der Kündigungsvorschriften den Arbeitsplatz frei wechseln und der Arbeitgeber darf anderswo beschäftigte Arbeitnehmer abwerben, auch wenn es Schlüsselkräfte sind und er für das künftige Arbeitsverhältnis besonders günstige Bedingungen zusagt.[1] Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bisher bei dem Konkurrenten beschäftigt war und dieser den Arbeitnehmer höchst ungern entbehrt.

Die Abwerbung eines Arbeitnehmers kann aber gegen § 1 UWG, § 823 Abs. 1 BGB und § 826 BGB verstoßen und zum Schadensersatz verpflichten. Darüber hinaus kann dem geschädigten Arbeitgeber gegen den schädigenden Arbeitgeber ein Anspruch auf Unterlassung der Beschäftigung des abgeworbenen Arbeitnehmers zustehen, solange dieser dem geschädigten Arbeitgeber noch zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Zum Wesen der Abwerbung gehört, dass auf Arbeitnehmer mit einer gewissen Ernsthaftigkeit und Beharrlichkeit eingewirkt wird, ihr Arbeitsverhältnis aufzugeben und sich dem Abwerbenden oder einem anderen zur Erreichung wirtschaftlicher Ziele zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung von § 1 UWG ist einmal ein Handeln im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs. Das ist bei Abwerbung von Arbeitskräften regelmäßig auch dann gegeben, wenn Unternehmer verschiedener Wirtschaftszweige und Handelsstufen abwerben, weil sie am Arbeitsmarkt Wettbewerber sind. Zum anderen erfordert § 1 UWG ebenso wie § 826 BGB, der zudem eine vorsätzliche Schadenszufügung verlangt, einen Verstoß gegen die guten Sitten. Gegen die guten Sitten verstößt, was dem Anstandsgefühl des verständigen und anständigen Durchschnittsgewerbetreibenden zuwiderläuft. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.

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