Die abstrakte, vom Kausalgeschäft losgelöste Rechtsnatur der Einkommensabtretung[1] wird auch nicht dadurch geschmälert, dass ein der Abtretung zugrunde liegender Sicherungszweck (oder sonst ein Grundgeschäft) in der Abtretungsurkunde erwähnt wird. Die Anzeige der Abtretung durch den neuen Gläubiger berechtigt den Arbeitgeber daher, an den Zessionar auch dann zu zahlen, wenn als Urkunde über die Abtretung das Schriftstück vorgelegt ist, in dem Einkommensabtretung und Sicherungsabrede (oder sonst ein Grundgeschäft) zusammengefasst sind.[2] Geht man davon aus, dass auch in einem solchen Fall die Abtretungsvereinbarung für sich zu sehen ist, dann kann dem Arbeitgeber auch die Prüfung nicht abverlangt werden, ob etwa die Zession wegen unwirksamer Einbeziehung in Allgemeine Geschäftsbedingungen oder als formularmäßige Klausel beim Ratenkauf[3] unwirksam ist. Gleichermaßen kann vom Arbeitgeber nicht verlangt werden, zu prüfen, ob eine Einkommensabtretung vielleicht nach stillschweigender Parteiabrede im Einzelfall durch das Entstehen der Forderung aufschiebend bedingt sein könnte.[4] Das alles könnte der Arbeitgeber auch gar nicht (verbindlich) klären und bindend entscheiden. Nach dem Schutzzweck des § 409 Abs. 1 BGB[5] ist der Arbeitgeber mithin auch in diesen Fällen berechtigt, an den Zessionar zu zahlen. Der Arbeitgeber als Schuldner der Einkommensforderung könnte (jedenfalls nach Anzeige unter Vorlage der vom Arbeitnehmer über die Abtretung ausgestellten Urkunde) die mitgeteilte Abtretung auch dann als wirksam behandeln, wenn er ihre Unwirksamkeit kennen würde.[6] Nach dem Normverständnis ist es ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber Anhaltspunkte, die für die Unwirksamkeit der Abtretung sprechen könnten, zu überprüfen, Erkundungen zur Klärung etwaiger Verdachtsmomente anzustellen oder gar bekannte Besonderheiten des Einzelfalls rechtlich zu würdigen hätte. Verpflichtet zur Zahlung an den Zessionar ist der Arbeitgeber bei (tatsächlich) unwirksamer Abtretung freilich nicht. Das Bundesarbeitsgericht[7] hat daher auch herausgestellt, dass der Arbeitgeber auf sein Risiko auch Einwendungen aus dem der Abtretung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis geltend machen kann.

[1] BAG, Urteil v. 27.6.1968, 5 AZR 312/67, DB 1968 S. 1276, BB 1968 S. 1040, NJW 1968 S. 2078 (nur Leitsatz); Abschnitt 2.3.
[3] Dazu Abschn. 2.4.
[6] Vgl. Abschn. 4.1.
[7] BAG, Urteil v. 27.6.1968, 5 AZR 312/67.

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