Die Abtretung kann nach dem Vertragswillen der Beteiligten unter einer Bedingung[1] oder unter einer Zeitbestimmung[2] vereinbart werden. Sie äußert Wirkungen, begründet mithin ein Gläubiger- und Einziehungsrecht des Zessionars erst ab Bedingungseintritt (aufschiebende Bedingung) oder nur bis Bedingungseintritt (auflösende Bedingung).

 
Praxis-Beispiel

Bedingung

Abtretung nur für die Dauer (nur in Höhe) einer Darlehens- oder Kaufpreisschuld oder in Höhe der jeweiligen Ratenzahlungsverpflichtung[3] oder nur des bis … fällig werdenden Einkommens.

Stets muss dann jedoch der Umfang der Abtretung genügend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein.[4] Zu unterscheiden von einer bedingten Abtretung (bei der die Wirkungen der Abtretung als Verfügung selbst unter der festgelegten Bedingung stehen) ist die Vollabtretung mit der Maßgabe, dass der Zessionar vereinbarungsgemäß verpflichtet ist, von seiner – vollen – Gläubigerstellung nur unter gewissen Voraussetzungen (z. B. treuhänderisch, bei Nichtzahlung von Kaufpreis- oder Rückzahlungsraten eines Darlehens trotz Abmahnung) Gebrauch zu machen.[5]

[3] Vgl. Abschn. 2.3.
[4] BAG, Urteil v. 14.12.1966, 5 AZR 168/66,

vgl. Abschn. 3.2.

[5] Vgl. wegen der sog. stillen Zession Abschn. 2.9.

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