Die Fälligkeit des Arbeitseinkommens ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Abtretung. Ansprüche auf künftiges Arbeitseinkommen können daher abgetreten werden.[1] Welche künftigen Geldforderungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber von der Abtretung erfasst werden, ist durch Auslegung zu ermitteln[2]; eine Abfindungszahlung für den Arbeitsplatzverlust gehört ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht dazu.[3] Künftiges Arbeitseinkommen ist auch dann abtretbar, wenn der Arbeitsvertrag noch nicht besteht, bzw. auch dann, wenn der spätere Arbeitgeber im Zeitpunkt der Abtretung der Person nach noch nicht bekannt ist.[4] Auch künftige Lohnforderungen gegen "den jeweiligen Arbeitgeber" können daher abgetreten werden.[5] Die bloße Bestimmbarkeit der abgetretenen künftigen Forderung reicht in solchen Fällen aus. Spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung muss die abgetretene künftige Einkommensforderung allerdings nach Gegenstand und Umfang bestimmbar sein.[6] Zu beurteilen ist das Bestimmtheitserfordernis nur im Hinblick auf die abgetretene Forderung auf Zahlung des Arbeitseinkommens. Auf die mit der Abtretung gesicherte Forderung des Dritten an den Arbeitnehmer kommt es hingegen nicht an.[7] Für die Abtretung reicht es deshalb aus, von Arbeitseinkommen jeder Art gegen den jetzigen Arbeitgeber und gegen etwaige künftige Arbeitgeber zu sprechen. Auf die künftig fällig werdenden Beträge des Arbeitseinkommens bei dem bezeichneten Arbeitgeber ist die Abtretung erstreckt (vergleichbar § 832 ZPO), wenn sie nicht ausdrücklich eingeschränkt ist. Dass die Abtretung auch des künftigen Arbeitseinkommens bei einem späteren (anderen) Arbeitgeber erfolgt sein soll, muss hingegen eindeutig erklärt oder doch der Abtretung hinreichend zuverlässig zu entnehmen sein. Das ist der Fall, wenn Arbeitseinkommen aus "dem jeweils bestehenden" Arbeitsverhältnis abgetreten wird. Wenn die Abtretung nicht erkennbar genug auch für künftiges Arbeitseinkommen bei einem weiteren Arbeitgeber erklärt ist, erstreckt sie sich nur auf die fälligen und nach der Abtretung fällig werdenden Einkommensbeträge für Arbeitsleistung beim gegenwärtigen Arbeitgeber.

Im Gegensatz zur Abtretung setzt die Pfändung von Arbeitseinkommen vor Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses bereits eine rechtliche Grundlage für die Bestimmung der Forderung entsprechend ihrer Art und nach der Person des Drittschuldners voraus.[8]

[2] BAG, Urteil v. 21.2.2013, 6 AZR 553/11, NZA-RR 2013 S. 590.
[3] LAG Düsseldorf, Urteil v. 29.6.2006, 11 Sa 291/06; LAG Köln, Urteil v. 27.3.2006, 14 Sa 1335/05.
[4] BGH, Urteil v. 22.9.1965, VIII ZR 265/63, DB 1965 S. 1551, BB 1965 S. 1203, NJW 1965 S. 2197; BAG, Urteil v. 14.12.1966, 5 AZR 168/66; BAG v. 27.6.1968, 5 AZR 312/67.
[5] BGH, Urteil v. 20.9.2012, IX ZR 208/11; BAG, Urteil v. 14.12.1966, 5 AZR 168/66; BAG, Urteil v. 22.9.1965, VIII ZR 265/63.
[7] BGH, Urteil v. 24.11.1975, III ZR 81/73,

vgl. jedoch Abschn. 3.2.

[8] Stöber, Forderungspfändung, 10. Aufl. 1993, Rz. 949, 950.

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