Ist die Sicherungsabtretung im Einzelfall forderungsabhängig (bedingt) vereinbart, dann hat sie bestimmt oder bestimmbar zu sein. Unwirksam ist die Sicherungsabtretung, wenn sie an Bedingungen geknüpft ist, die den Umfang der abgetretenen Einkommensforderung ungewiss machen.[1] So hat der Bundesgerichtshof[2] eine Einkommensabtretung "als Sicherheit für alle Forderungen der Bank, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund diese entstanden sind, bis zur Höhe des jeweiligen Schuldensaldos bei der Bank, zuzüglich vereinbarter Kreditgebühren, entstandener Mahn/Verzugs- und Rechtsverfolgungskosten" als unwirksam behandelt, weil nicht hinreichend bestimmt war, in welcher Höhe die Lohnforderung abgetreten sein sollte. Weil die Abtretungsvereinbarung den Umfang der Forderungsabtretung mit der zu sichernden Forderung verknüpfte, blieb in diesem Fall die Abtretung in mehrfacher Hinsicht ungewiss. Es ließ sich weder ersehen noch erkennen, welche Höhe der Schuldsaldo jeweils hatte und in welcher Höhe demnach die Lohnforderung abgetreten sein sollte, noch waren die Grenzen der Abtretung für den Arbeitgeber irgendwie erkennbar, weil in den Schuldsaldo "alle Forderungen der Bank, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund", einzubeziehen waren.

Das Bundesarbeitsgericht[3] hat die Abtretung von Lohnansprüchen "in Höhe der jeweiligen Ratenzahlungsverpflichtung aus Kaufvertrag" in einem Fall als wirksam angesehen, in dem die Zahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers auf einen Schadensbetrag konkretisiert war.

Besondere Bedeutung kommt der Bestimmbarkeit zu, wenn der Sicherungsgeber "alle ihm aus dem Verkauf und der Schlachtung von Küken gegen die L. GmbH zustehenden und künftig zur Entstehung kommenden Ansprüche und Rechte jeder Art", also eine Mehrheit von Forderungen, abgetreten hat und zugleich das Abtretungsvolumen durch die offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen Zedent und Zessionar beschränkt ist. In einer solchen Konstellation ist nicht erkennbar, auf welchen Teil der Forderungen des Zedenten sich die Abtretung bezieht, wenn die abgetretenen Forderungen den gesicherten Betrag übersteigen. Werden zudem auch künftige Forderungen abgetreten, muss klar gestellt werden, welche künftigen Forderungen jeweils "nachrücken" sollen. Fehlt es hieran, ist die Sicherungsabtretung mangels Bestimmtheit unwirksam.[4]

[1] S. BGH, Urteil v. 24.11.1975, III ZR 81/73.
[2] BGH, Urteil v. 22.9.1965, VIII ZR 265/63.
[3] BAG, Urteil v. 14.12.1966, 5 AZR 168/66.
[4] BGH, Beschluss v. 15.10.2009, IX ZR 170/07.

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