Eine Form ist für die Abtretung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Auch die Abtretungserklärung des Arbeitnehmers[1] könnte daher mündlich erfolgen. Der Neugläubiger wird aber bereits aus Beweissicherungsgründen für diese Abtretungserklärung regelmäßig Schriftform verlangen. Zur Geltendmachung des abgetretenen Arbeitseinkommens durch ihn gegenüber dem Arbeitgeber ist eine Abtretungsurkunde in aller Regel erforderlich. Auch der Arbeitgeber verlangt meist zur eigenen Absicherung vor Auszahlung abgetretener Einkommensteile an den Neugläubiger eine Abtretungserklärung des Arbeitnehmers in Schriftform. Rechtlich löst allerdings auch die nur mündlich erteilte Abtretungsanzeige durch den Arbeitnehmer den Schutz des Arbeitgebers gemäß § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB aus. Auf Verlangen hat der Arbeitnehmer dem Neugläubiger auf dessen Kosten eine öffentlich, also von einem Notar beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen.[2] Für die Abtretung des Anspruchs gegen eine öffentliche Kasse auf Zahlung von Diensteinkommen, Warte- oder Ruhegeld gilt nach § 411 BGB ein erweiterter Schutz, der allerdings einen Nachweis mit öffentlicher oder amtlich beglaubigter Abtretungserklärung erfordert.

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