Abgetreten wird das Arbeitseinkommen durch Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer als Forderungsgläubiger (Zedent) und einem Dritten als Neugläubiger (Zessionar).[1]

Als Abtretungsvertrag erfordert die Zession übereinstimmende, auf die Einkommensabtretung gerichtete Willenserklärungen des Arbeitnehmers und des Neugläubigers. Der Abtretungsvertrag muss ein bestimmtes (oder bestimmbares) Arbeitseinkommen zum Gegenstand haben, den neuen Gläubiger (Zessionar) bezeichnen und ggf. den Umfang der Abtretung darstellen. Der Arbeitgeber ist an diesem Vertrag nicht beteiligt; eine Mitteilung an ihn ist kein Wirksamkeitserfordernis für die Abtretung.[2]

Die Abtretungserklärung des Arbeitnehmers wird in der Praxis zu Beweiszwecken durchweg schriftlich niedergelegt, obwohl der Abtretungsvertrag keiner Form bedarf. Bereits die Vorlage einer nur vom Arbeitnehmer unterzeichneten Abtretungserklärung schützt den Arbeitgeber gem. § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Zahlung aufgrund einer an sich unwirksamen Abtretung: Der Arbeitnehmer muss die Abtretung auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie nicht wirksam erfolgt ist, sofern er dem Zessionar eine Urkunde über die Abtretung ausgestellt und dieser sie dem Arbeitgeber vorgelegt hat. Da § 409 BGB nur dem Schutz des zahlungsbereiten Arbeitgebers dient, kann dieser bei (begründetem) Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretung allerdings wegen Gläubi­gerungewissheit[3] hinterlegen.[4]

[2] Vgl. Abschn. 2.9 .
[4] Hierzu OLG Köln, Beschluss v. 19.7.1976, 6 W 39/76, Versicherungsrecht 1977 S. 576.

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