Die Wirksamkeit der Abtretung von Arbeitseinkommen – wie überhaupt jeder Abtretung – ist im Gegensatz zur praktisch bedeutungslosen Verpfändung[1] rechtlich nicht davon abhängig, dass sie der Arbeitnehmer als bisheriger Gläubiger oder in seinem Namen und Auftrag der Neugläubiger dem Arbeitgeber anzeigt. Der Neugläubiger hat auch dann mit Abschluss des (formlosen) Abtretungsvertrags sofort die vollen Gläubigerrechte erworben, wenn davon nach außen hin zunächst kein Gebrauch gemacht wird. Eine Anzeige an den Arbeitgeber ist für diesen Rechtsübergang nicht notwendig (sog. stille Zession).[2] Die Nichtanzeige ist für den Neugläubiger so lange ungefährlich, als der Arbeitnehmer ihm gegenüber seinen Vertragspflichten voll nachkommt. Bei der bloßen Sicherungsabtretung[3] ist der Arbeitnehmer so lange als zur weiteren Entgegennahme des Arbeitseinkommens ermächtigt anzusehen. Durch Zahlung an ihn wird der Arbeitgeber, der die Abtretung nicht kennt, von seiner Verpflichtung zur Leistung des geschuldeten Arbeitseinkommens frei.[4]

Meist lässt der Neugläubiger die Abtretungsurkunde bzw. den schriftlichen Abtretungsvertrag in 3-facher Fertigung ausstellen, einmal für den Arbeitnehmer, einmal für sich – den Zessionar – selbst und einmal zu seinen Händen zur späteren Übermittlung an den Arbeitgeber als Abtretungsanzeige. Erst nach erfolgter Anzeige kann der Neugläubiger dann Auszahlung des abgetretenen Arbeitseinkommens bei dessen Fälligkeit an sich selbst verlangen, der Arbeitgeber dann mithin nicht mehr mit befreiender Wirkung[5] an den Arbeitnehmer leisten. Stets zweckmäßig ist es, vertraglich festzulegen, in welchem Zeitpunkt der Neugläubiger die Abtretung dem Arbeitgeber frühestens anzeigen darf. Die Lohnabtretungsklausel für Sicherungsabtretung in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung hat die Voraussetzungen eindeutig zu bestimmen, unter denen der Zessionar von ihr Gebrauch machen darf.[6]

[2] S. zur stillen Zession BGH, Urteil v. 16.12.1957, VII ZR 49/57, BGHZ 26 S. 185, 193, MDB 1958 S. 231, NJW 1958 S. 457 und BGH, Urteil v. 25.3.1976, VII ZR 32/75, BGHZ 66 S. 150, DB 1976 S. 919, BB 1976 S. 575, NJW 1976 S. 1090, Rpfleger 1976 S. 292.

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